Kündigungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

für den Fall, dass Sie in unser Büro gekommen sind, weil Sie sich gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wehren wollen, möchten wir Ihnen auf diesem Wege vor dem Gespräch mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt einige Grundinformationen geben.

  • 1. Meldung beim Arbeitsamt

    Sie müssen sich nach Ausspruch einer Kündigung beim Arbeitsamt melden. Dies muss bei kürzeren Kündigungsfristen unverzüglich geschehen, also innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung.

  • 2. Zur Kündigung und zum Verfahrensablauf

    Gegen eine ordentliche ("fristgerechte") oder eine außerordentliche Kündigung ("fristlose") muss man spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht haben.

  • 3. Mögliche Ergebnisse des Verfahrens

    An sich geht es in einem Kündigungsschutzprozess ausschließlich darum, ob die ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist oder nicht.

  • 4. Was ist nach Ablauf der Kündigungsfrist?

    Wenn die Kündigungsfrist abläuft, so endet erst einmal das Arbeitsverhältnis.

  • 5. Betriebsrat

    Wenn ein Betriebsrat in der Firma besteht, wäre es sehr nützlich, wenn Sie von ihm eine Kopie des Schreibens des Arbeitgebers zur Anhörung des Betriebsrates zu erhalten.

  • 6. Annahme einer neuen Stellung?

    Während eines Kündigungsschutzprozesses kann man natürlich eine neue Position beim anderen Arbeitgeber annehmen.

  • 7. Kosten

    Es entstehen bei Kündigungsschutzprozessen Kosten wie bei allen Arbeitsgerichtsverfahren.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit uns!

Ihr Team des Rechtsanwaltsbüros
Bertelsmann & Gäbert