5. Möglichkeiten des Vorgehens

Ist eine Abmahnung ausgesprochen, hat man drei Möglichkeiten:

  • Nichtstun in der Erwartung, dass nach einiger Zeit die Sache vergessen ist,
  • Einreichung einer „Gegendarstellung“, also einer schriftlichen Darstellung der eigenen Position; diese wird dann wie die Abmahnung zur Personalakte genommen,
  • Forderung auf Rücknahme der Abmahnung und deren Herausnahme aus der Personalakte, ggf. bei Weigerung des Arbeitgebers eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht.

Auch hier muss genau überlegt werden, welche Reaktion rechtlich machbar und taktisch sinnvoll ist. Bezugspunkt sollte dabei immer sein, welche Risiken und Chancen der jeweilige Schritt hat, auch bezogen auf eine eventuelle spätere Kündigung. Einzelheiten der rechtlichen Bewertung der Abmahnungen insbesondere taktischer Art können aber nur mündlich besprochen werden.